OLG Bamberg - Beschluss vom 09.04.2018
3 W 11/18
Normen:
UWG § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 27.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 29/17

Anforderungen an die Dauer der AbmahnungsfristKostenentscheidung bei Anbringung eines einstweiligen Verfügungsantrags vor Ablauf der ErklärungsfristRechtsfolgen fehlender Angaben zur Rechtsform in einer Werbung

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 3 W 11/18

DRsp Nr. 2018/9976

Anforderungen an die Dauer der Abmahnungsfrist Kostenentscheidung bei Anbringung eines einstweiligen Verfügungsantrags vor Ablauf der Erklärungsfrist Rechtsfolgen fehlender Angaben zur Rechtsform in einer Werbung

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 27.12.2017 aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge fallen dem Antragsteller zur Last.

III.

Der Beschwerdewert entspricht der Summe der erstinstanzlich angefallenen Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Handelskammer wird auf 5.000,00 festgesetzt

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragssteller (fortan nur: AS) ist ein eingetragener Verein, nämlich der V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.

Die Antragsgegnerin (künftig: AG), ein in der Region X. bekanntes Familienunternehmen, hat ihren Sitz in einer Gemeinde im Landkreis X. und betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG u.a. einen Einzelhandel mit Holzprodukten.