OVG Thüringen - Urteil vom 11.06.2007
4 N 1359/98
Normen:
ThürKAG § 7 Abs. 1 Satz 3 ; ThürKAG § 7a ; GG Art. 105 ; BauGB § 127 ; BauGB § 242 Abs. 9 ; ThürBekVO § 3 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 1383
NJ 2008, 36

Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

OVG Thüringen, Urteil vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 4 N 1359/98

DRsp Nr. 2008/7302

Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

»1. Mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag nach § 7a ThürKAG werden bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift greifbare Sondervorteile abgegolten. Deshalb handelt es sich um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter, der in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, und nicht um eine Steuer, für die nach Art. 105 GG der Bund zuständig wäre. 2. Die Merkmale des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen sind auslegungsfähig und genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Sie können verfassungskonform so ausgelegt werden, dass sie in ihrer wechselseitigen Ergänzung gewährleisten, dass die Erhebung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags der Abgeltung eines greifbaren Sondervorteils dient. 3. Der räumliche Zusammenhang wird durch topographische und naturräumliche Gegebenheiten, Baugebietsgrenzen, Bahnanlagen, sonstige Trassen, große unbebaute Flächen, Parkanlagen usw. begrenzt. Eine verkehrsmäßige Verbindung ist für den räumlichen Zusammenhang nicht erforderlich.