BGH - Urteil vom 10.07.2003
VII ZR 329/02
Normen:
BGB (a.F.) §§ 278 635 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1261
DB 2003, 2775
MDR 2003, 1349
NJ 2004, 26
NJW-RR 2003, 1454
NZBau 2003, 567
ZIP 2003, 1990
ZfBR 2003, 760
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Architekten; Verhältnis der Haftung von Bodengutachter und Architekt

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen VII ZR 329/02

DRsp Nr. 2003/10781

Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Architekten; Verhältnis der Haftung von Bodengutachter und Architekt

»1. Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Sonderfachmann (hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Entsprechendes gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Sonderfachmann.2. Der Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt worden sind.«

Normenkette:

BGB (a.F.) §§ 278 635 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten zu 2 als Baugrundgutachter und von der Beklagten zu 3 als Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden.