BGH - Urteil vom 07.07.2005
VII ZR 59/04
Normen:
BGB § 635 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1523
BauR 2005, 1626
MDR 2005, 1403
NJW-RR 2005, 1474
NZBau 2005, 638
WM 2005, 2291
ZfBR 2005, 785
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 04.02.2004
LG Köln,

Anforderungen an die Feststellungen bei teilweiser Abweisung einer Klage auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen VII ZR 59/04

DRsp Nr. 2005/14493

Anforderungen an die Feststellungen bei teilweiser Abweisung einer Klage auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten

»Erweist sich eine Klage auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten nicht im geltend gemachten Umfang als begründet, weil das Gericht eine kostengünstigere Maßnahme für ausreichend hält, hat es im Rahmen der Beweisaufnahme zur Höhe dieser geringeren Kosten Feststellungen zu treffen.«

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Schadensersatz-, hilfsweise einen Minderungsanspruch mit der Behauptung geltend, die Beklagte habe in zwei Lagerhallen des Klägers mangelhafte Gußasphaltböden eingebracht.