OLG Thüringen - Urteil vom 27.09.2005
8 U 861/04
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 2 ; StGB § 201 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 533
OLGReport-Jena 2005, 948
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 486/03

Anforderungen an die Form eines gemeinsamen Aufmaßes; Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen im gewerblichen Bereich

OLG Thüringen, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 8 U 861/04

DRsp Nr. 2006/30076

Anforderungen an die Form eines gemeinsamen Aufmaßes; Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen im gewerblichen Bereich

1. Ein gemeinsames Aufmaß muß nicht zwingend von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.2. Im geschäftlichen Verkehr ist von einer mutmaßlichen Einwilligung des Gesprächspartners in das Mithören von Telefonaten durch Mitarbeiter des Unternehmens an laut gestellten Telefonapparaten auszugehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Informationen zur Weitergabe an den Geschäftsbetrieb bestimmt sind und das Telefonat nicht gezielt zur Beschaffung von Beweismittel geführt worden ist (Abgrenzung BVerfG - 1 BvR 1611/96 - 09.10.2002; BGH - XI ZR 165/02 - 18.02.2003).

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 2 ; StGB § 201 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Elektroinstallationsarbeiten aus dem Bauvorhaben "Gesamtschule III in B-T" in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend überzahlten Werklohn zurück. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Sachvortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 27.08.2004, AktZ. 5 O 486/03, Bezug genommen.

Zu ergänzen ist: