I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Elektroinstallationsarbeiten aus dem Bauvorhaben "Gesamtschule III in B-T" in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend überzahlten Werklohn zurück. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Sachvortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 27.08.2004, AktZ.
Zu ergänzen ist:
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