OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2018
11 U 16/17 Kart
Normen:
AEUV Art. 101; GWB § 2; GWB § 3;
Fundstellen:
NZG 2019, 307
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 94/16

Anforderungen an die Form eines Gesellschafterschlusses in einer GmbHRechtsfolgen der Missachtung eines Stimmrechtsverbots

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 11 U 16/17 Kart

DRsp Nr. 2018/16103

Anforderungen an die Form eines Gesellschafterschlusses in einer GmbH Rechtsfolgen der Missachtung eines Stimmrechtsverbots

1. Nur satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse innerhalb einer GmbH bedürfen gem. § 53 Abs. 2 GmbHG der notariellen Form. Ob es sich um eine Satzungsunterbrechung handelt, richtet sich danach, ob der Beschluss dauerhaft eine von der Satzung abweichende Regelung im konkreten Einzelfall entfaltet (hier: verneint). 2. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit u.a. für Beschlüsse vor, die „wesentliche Geschäfte mit Gesellschaftern“ betreffen, so gilt dies auch, wenn es sich bei dem Vertragspartner zwar nicht um einen Gesellschafter, aber um eine Gesellschaft handelt, an der dieser maßgeblich beteiligt ist.

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.11.2016, Az. 3-08 O 94/16, werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen als Gesamtschuldner 57 %, die Beklagte 43 % zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.