BGH - Urteil vom 09.07.2002
X ZR 242/99
Normen:
BGB (a.F.) § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 55
NJW-RR 2002, 1533
NJW-RR 2002, 1533
NZBau 2002, 611
NZBau 2002, 611
ZfBR 2003, 22
ZfBR 2003, 22
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Anforderungen an die Funktionstauglichkeit eines herzustellenden Werks; Voraussetzungen des Verzuges

BGH, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen X ZR 242/99

DRsp Nr. 2002/11891

Anforderungen an die Funktionstauglichkeit eines herzustellenden Werks; Voraussetzungen des Verzuges

1. Im Rahmen eines Werkvertrages schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Haben die Parteien die Beschaffenheit des Werks nicht ausdrücklich vereinbart, ist ein für den vertraglich vorausgesetzten, d.h. den vom Besteller beabsichtigten und dem Unternehmer bekannten Gebrauch, hilfsweise ein für den gewöhnlichen, d.h. den nach Art des Werkes üblichen Gebrauch funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk geschuldet. Eine Werkleistung kann demnach auch dann fehlerhaft sein, wenn bei der Errichtung des Werkes die für diese Zeit allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Diese können bei der Beurteilung der Mangelfreiheit eines Werkes allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn nach dem konkret abgeschlossenen Vertrag ein bestimmter Gebrauch des Werkes nicht vorausgesetzt wurde.