Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 844 € festgesetzt.
Die auf §
1. Die Revision ist nicht nach §
a) Der Beklagte wirft die Frage auf,
ob die Kausalität im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB bei der Berechnung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung verlangt zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße auch ohne die Sanierung mit einer qualitativen Fortentwicklung des Sanierungsgebiets und einer entsprechenden Bodenwertsteigerung zu rechnen gewesen wäre.
Die Frage ist nach Ansicht des Beklagten mit der Frage identisch,
ob § 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB bei der Ermittlung des Sanierungsausgleichsbetrags die Berücksichtigung eines dynamisierten Anfangswertes erfordert.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|