BVerwG - Beschluss vom 15.03.2018
4 B 68.17
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1 S. 1; BauGB § 154 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 11.16

Anforderungen an die Kausalität bei der Berechnung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 4 B 68.17

DRsp Nr. 2018/4799

Anforderungen an die Kausalität bei der Berechnung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 844 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 1 S. 1; BauGB § 154 Abs. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte beimisst.

a) Der Beklagte wirft die Frage auf,

ob die Kausalität im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB bei der Berechnung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung verlangt zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße auch ohne die Sanierung mit einer qualitativen Fortentwicklung des Sanierungsgebiets und einer entsprechenden Bodenwertsteigerung zu rechnen gewesen wäre.

Die Frage ist nach Ansicht des Beklagten mit der Frage identisch,

ob § 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB bei der Ermittlung des Sanierungsausgleichsbetrags die Berücksichtigung eines dynamisierten Anfangswertes erfordert.