SchlHOLG - Beschluss vom 02.01.2018
7 U 90/17
Normen:
BGB § 203 a Abs. 1 Nr. 2, 640; BGB § 634 a Abs. 1 Nr. 2, 640;

Anforderungen an die konkludente Abnahme von Architektenleistungen

SchlHOLG, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 7 U 90/17

DRsp Nr. 2018/6860

Anforderungen an die konkludente Abnahme von Architektenleistungen

1. Als rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche Erklärung kann die Billigung einer Werkleistung auch konkludent erfolgen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.2. Eine konkludente Abnahme kann vorliegen, wenn der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als frei von wesentlichen Mängeln. Das kann z. B. der Fall sein bei widerspruchsloser Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns.3. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann auch darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt. Orientierungssätze: Zur konkludenten Abnahme von Architektenleistungen

Tenor

I. II. III.