Die Klägerin fordert Restwerklohn. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "ARGE K.", der sie als frühere Klägerin zu 2 zusammen mit der früheren Klägerin zu 1 als geschäftsführende Gesellschafterin angehört hatte. Das über das Vermögen der früheren Klägerin 1 eröffnete Insolvenzverfahren hat nach dem Gesellschaftsvertrag zur Vollbeendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "ARGE K." mit der Folge geführt, dass die Klägerin Gesamtsrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft geworden ist. Dementsprechend hat der Senat das Rubrum berichtigt.
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