BGH - Urteil vom 22.09.2005
VII ZR 152/05
Normen:
BGB § 648a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 79
MDR 2006, 147
NJW-RR 2006, 28
NZBau 2006, 40
WM 2005, 2247
ZGS 2005, 447
ZfIR 2006, 133
ZfbR 2006, 30
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.01.2003
LG Landshut,

Anforderungen an die Leistung der Sicherheit

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen VII ZR 152/05

DRsp Nr. 2005/18599

Anforderungen an die Leistung der Sicherheit

»Verlangt der Unternehmer vom Besteller Sicherheit nach § 648a BGB, so stellt die Abtretung der durch Bürgschaft gesicherten Werklohnforderung des Bestellers gegen seinen Auftraggeber an den Unternehmer keine hinreichende Sicherheitsleistung dar.«

Normenkette:

BGB § 648a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Restwerklohn. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "ARGE K.", der sie als frühere Klägerin zu 2 zusammen mit der früheren Klägerin zu 1 als geschäftsführende Gesellschafterin angehört hatte. Das über das Vermögen der früheren Klägerin 1 eröffnete Insolvenzverfahren hat nach dem Gesellschaftsvertrag zur Vollbeendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "ARGE K." mit der Folge geführt, dass die Klägerin Gesamtsrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft geworden ist. Dementsprechend hat der Senat das Rubrum berichtigt.