Der Kläger nimmt die Beklagten auf Kostenerstattung in Anspruch.
Der Kläger ließ sich ein Einfamilienhaus bauen. Mit den Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragte er den Beklagten zu 1, mit den Holzbau-, Gipskarton- und Isolierungsarbeiten die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2 errichtete den Dachstuhl des Gebäudes im Herbst/Frühjahr 1998/1999.
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