BGH - Urteil vom 29.06.2006
VII ZR 274/04
Normen:
BGB § 631 § 633 Abs. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1294
BauR 2006, 1468
MDR 2007, 26
NJW-RR 2006, 1311
NZBau 2006, 641
ZfBR 2006, 667
ZfIR 2006, 617
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 56/04
LG Hannover, vom 09.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 1875/01

Anforderungen an die Mängelbeseitigung bei Schimmelpilzbefall eines Dachstuhls

BGH, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen VII ZR 274/04

DRsp Nr. 2006/20472

Anforderungen an die Mängelbeseitigung bei Schimmelpilzbefall eines Dachstuhls

»Eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung eines mit Schimmelpilz befallenen Dachstuhls liegt nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Vornahme der Arbeiten weiterhin mit Schimmelpilzsporen behaftet ist. Dies gilt auch dann, wenn von diesen keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner des Gebäudes ausgehen.«

Normenkette:

BGB § 631 § 633 Abs. 3 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Kostenerstattung in Anspruch.

Der Kläger ließ sich ein Einfamilienhaus bauen. Mit den Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragte er den Beklagten zu 1, mit den Holzbau-, Gipskarton- und Isolierungsarbeiten die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2 errichtete den Dachstuhl des Gebäudes im Herbst/Frühjahr 1998/1999.