OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2003
24 U 111/02
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 102
NJW 2003, 3568
OLGReport-Hamm 2003, 341
ZfBR 2003, 770
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 496/00

Anforderungen an die Nachbesserung eines Mangels nach den anerkannten Regeln der Technik

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 24 U 111/02

DRsp Nr. 2004/19754

Anforderungen an die Nachbesserung eines Mangels nach den anerkannten Regeln der Technik

»1. Ob eine Kellerabdichtung sach- und fachgerecht nachgebessert worden ist, richtet sich unter Berücksichtigung der Symptom-Rechtsprechung des BGH nach den anerkannten Regeln der Technik und nicht allein nach den teilweise nur beispielhaften Vorgaben eines Urteils, das abweichend von der vorgenannten Rspr. technische Details der als erforderlich angesehenen Nachbesserungsmaßnahmen enthält. 2. Wenn verschiedene im Vorprozess nicht angesprochene Details einer Sanierungsmaßnahme erhebliche "neue" Mängel aufweisen, die zur Folge haben, dass ein im Vorprozess als ausreichend angesehenes und fachgerecht durchgeführtes Nachbesserungsdetail unzureichend ist, so ist die Nachbesserung insgesamt fehlgeschlagen. 3. Wenn nach einer Nachbesserung der Kellerabdichtung weiterhin Wasser in den Keller eindringt, reicht eine Begutachtung der Abrechnungen der Subunternehmer bezüglich dieser Arbeiten und von Fotos, die während der Sanierung angefertigt worden sind, für die Feststellung, dass die Sanierung sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist, nicht aus. Der Sachverständige muss die durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen vielmehr vor Ort sorgfältig prüfen.«

Normenkette:

BGB § 633 ;
Vorinstanz: LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 496/00
Fundstellen
BauR 2004, 102
NJW 2003, 3568