Anforderungen an die Prognoseentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
»1. Die auf der Grundlage von § 25 Nr. 2 Abs. 1VOL/A zu treffende Prognoseentscheidung darf im Unterschied zu Prüfungen des Ausschlussgrundes nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b) i.V.m. § 7 Nr. 5VOL/A auf der Grundlage eines an der Überzeugung der Vergabestelle orientierten, eher subjektiven Maßstabes erfolgen.2. Um Prognosefehler zu vermeiden, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Deshalb ist es für die Vergabestelle geboten, auch ihr bekannt gewordene Informationen aus zeitnahen vorangegangenen Ausschreibungen zu verwerten, soweit diese Tatsachen offenbaren, die für die Eignungsprüfung einer Bieterin von Bedeutung sind. Dass es sich nicht um eigene Vergabeverfahren handelte, spielt dabei keine Rolle (vgl. auch OLG Düsseldorf - Verg 5/00 - 10.5.2000). Es reicht aus, dass es sich um objektivierbare Fakten aus einer verlässlichen Quelle handelt.«
Normenkette:
VOL/A § 7 Nr. 5 § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit b, Nr. 2 Abs. 1 ;
Gründe:
I.
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