BGH - Versäumnisurteil vom 19.04.2005
X ZR 191/02
Normen:
BGB § 640 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 519
NJW-RR 2005, 1103
NZBau 2005, 639
ZfBR 2005, 666
Vorinstanzen:
OLG München, vom 18.06.2002

Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung

BGH, Versäumnisurteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen X ZR 191/02

DRsp Nr. 2005/8791

Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung

Ist vertraglich vereinbart die Montage und der Einbau von 66 Fenstern, so sind die Leistungen prüfbar abgerechnet, wenn sämtliche Fenster geliefert und eingebaut worden sind. Eine Differenzierung nach Art und Größe der einzelnen Fenster ist nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 640 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht u.a. aus abgetretenem Recht Ansprüche aus der Lieferung und Montage von Fenstern geltend.

Die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, betrieb als Generalunternehmerin die Renovierung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses G. in Z., das im Eigentum des Geschäftsführers ihrer Komplementärin, eines Herrn K., stand. Die Demontage der alten Fenster und die Montage der neuen gab die Beklagte unter Vereinbarung der Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) und zusätzlich eines Abtretungsverbots bei einem unter der Bezeichnung "UPR" handelnden Herrn W. gegen eine Vergütung von 141.793,71 DM brutto in Auftrag, auf die W. eine Anzahlung von 42.538,11 DM erhielt.