OLG Koblenz - Urteil vom 19.12.2012
5 U 710/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 831; BGB § ZPO 286; BGB § 287; BGB § StGB 223;
Fundstellen:
NJW 2013, 1746
VersR 2013, 236
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 97/09

Anforderungen an die Risikoaufklärung und die Aufklärung über Behandlungsalternativen bei einer Rückenoperation

OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 5 U 710/12

DRsp Nr. 2013/1599

Anforderungen an die Risikoaufklärung und die Aufklärung über Behandlungsalternativen bei einer Rückenoperation

(Ärztliche Aufklärungspflicht bei nur relativ indiziertem Eingriff, der nach zwei unterschiedlichen Operationsmethoden durchgeführt werden kann; Schmerzensgeldbemessung bei rechtswidriger, aber weithin folgenloser Operation) 1. Kann eine Rückenoperation mangels Lähmungserscheinungen zunächst weiterhin konservativ behandelt werden, muss der Patient darüber aufgeklärt werden. Die Behauptung des Arztes, er habe von einem Eingriff abgeraten, belegt keine substanzielle, den Nutzen sowie die Chancen und Risiken abwägende Diskussion der Behandlungsalternativen.2. Die Risikoaufklärung kann irreführend und damit unwirksam sein, wenn dem Patient, ein Informationsbogen zur Ausräumung von Bandscheibengewebe ausgehändigt und stattdessen eine Nervendekompression durchgeführt wird. Auch den geplanten Zugang zum Operationsgebiet muss der Arzt mit dem Patient besprechen, wenn die in Betracht kommenden Methoden unterschiedliche Vor- und Nachteile haben.