VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 26.11.1979
III 982/79
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 5; BBauG § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 35 Nr. 11
BRS 35 Nr. 120

Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung für eine Prognoseentscheidung im Rahmen des Abwägungsgebots; Regelungsgehalt des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 26.11.1979 - Aktenzeichen III 982/79

DRsp Nr. 2009/19117

Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung für eine Prognoseentscheidung im Rahmen des Abwägungsgebots; Regelungsgehalt des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO

1. Zur Frage, ob die aus dem Abwägungsgebot abzuleitende Verpflichtung zu einer der Planung angemessenen Sachverhaltsermittlung bei Prognosen über die zukünftige Verkehrsbelastung geplanter Erschließungsstraßen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert. 2. Zur Frage, ob die in einem Bebauungsplan festgesetzte Verbreiterung einer Erschließungsstraße das Abwägungsgebot verletzt, wenn die Straßenverbreiterung dazu führen würde, daß vorhandene Garagenzufahrten und Stellplatzzufahrten verändert oder bestehende Stellplätze und Garagen verlegt werden müssen. 3. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO gestattet mit den Worten "wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist" nicht nur den vollständigen Ausschluß, sondern auch Beschränkungen der Befugnis der Baurechtsbehörde, Nebenanlagen und die nach Landesrecht zulässigen Grenzgaragen im Wege einer Ermessensentscheidung im Einzelfall zuzulassen.

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 5; BBauG § 1 Abs. 4;

Gründe:

I.