OLG Brandenburg - Urteil vom 15.11.2007
12 U 54/06
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; VOB/B § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 215/04 - 09.02.2006,

Anforderungen an die Schlussrechnung bei vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 12 U 54/06

DRsp Nr. 2007/22219

Anforderungen an die Schlussrechnung bei vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag

In der Schlussrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages müssen die erbrachten Leistungen klar von den nicht erbrachten in nachprüfbarer Weise abgegrenzt sein und die Vergütung für die erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtleistung dargestellt werden. Der notwendige Umfang, in dem Leistungen in der Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden müssen, hängt im Einzelfall wesentlich auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen ab.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; VOB/B § 16 ;

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senates vom 06.07.2006 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 525, 338 ff ZPO. In der Sache hat der Einspruch nur teilweise Erfolg.