OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.03.2012
26 U 11/11
Normen:
BGB § 187; BGB § 254; BGB § 284; BGB § 286; BGB § 634; VOB/B § 4 Abs. 7; VOB/B § 13 Abs. 5; ZPO § 104; ZPO § 287; ZPO § 320; ZPO § 321;
Fundstellen:
BauR 2012, 1150
NZBau 2012, 497
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 493/97

Anforderungen an die Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung i.S. von § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 26 U 11/11

DRsp Nr. 2012/9539

Anforderungen an die Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung i.S. von § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B

Dem Erfordernis einer klaren und unmissverständlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer gesetzten Frist ist nicht Genüge getan, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber lediglich auffordert, sich zu seiner Erfüllungsbereitschaft zu äußern.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2011 (Az.: 2-04 O 493/97) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 123.138,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7 % vom 02.04.1997 bis zum 30.04.2010 und in Höhe von 4 % seit dem 11.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1,2 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von € 44.168,97 für die Zeit vom 30.07.1998 bis zum 18.03.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 4 % seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten durch die Klägerin bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der für die jeweiligen Instanzen ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.