LG Detmold - Urteil vom 13.06.2012
10 S 211/11
Normen:
BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 211/11

Anforderungen an die subjektive Vorhersehbarbeit eines möglichen Schadens in der Wohnung eines anderen Mieters bei potentieller Verursachung des Schadens durch Schmelzwasser auf dem Balkon der eigenen Mietwohnung

LG Detmold, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 10 S 211/11

DRsp Nr. 2013/10520

Anforderungen an die subjektive Vorhersehbarbeit eines möglichen Schadens in der Wohnung eines anderen Mieters bei potentieller Verursachung des Schadens durch Schmelzwasser auf dem Balkon der eigenen Mietwohnung

Zur subjektiven Verhersehbarbeit eines möglichen Schadens in der Wohnung eines anderen Mieters, der durch Schmelzwasser auf dem Balkon der eigenen Mietwohnung entstanden sein kann.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts

Detmold vom 14.11.2011 wird auf ihre Kosten nach einem

Gegenstandswert von 2.863,55 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

A.