OLG Düsseldorf, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 143/05
LG Duisburg, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 162/04
Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel; Voraussetzungen einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts
BGH, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen X ZR 101/06
DRsp Nr. 2007/23528
Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel; Voraussetzungen einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts
»a) Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und für die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er überhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller irrtümlich annimmt, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liegt.b) Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen.«