Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-
Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag bewilligt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller und Beschwerdeführer ein Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird überdies für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag bewilligt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsüberganges verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer sämtliche materiellen Schäden aus der Behandlung im Januar 2015 auszugleichen.
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