OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.2018
11 U 62/17 (Kart)
Normen:
ENWG § 46; GWB § 19; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 141/16

Anforderungen an die Transparenz der Ausschreibung eines Wegenutzungsvertrages für ein Energieversorgungsnetz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 11 U 62/17 (Kart)

DRsp Nr. 2019/1401

Anforderungen an die Transparenz der Ausschreibung eines Wegenutzungsvertrages für ein Energieversorgungsnetz

1. Eine Gemeinde verstößt bei der Ausschreibung eines Wegenutzungsvertrages für ein Energieversorgungsnetz gegen das aus §§ 19 GWB, 46 EnWG hervorgehende Transparenzgebot, wenn die Ausschreibungsunterlagen und namentlich die Bewertungsmatrix nicht durchschaubar oder gar irreführend sind.2. Der sog. "Altkonzessionär" kann seine Einwände in Bezug auf die Rechtsmäßigkeit eines Auswahlverfahrens auch dann gegenüber dem von der Gemeinde ausgewählten Energieversorgungsunternehmen geltend machen, wenn er davon abgesehen hat, die Auswahlentscheidung durch ein gegen die Gemeinde gerichtetes Eilverfahren anzufechten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. März 2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3 - 8 O 141/16) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.