Auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A hat die Klägerin den Auftrag für den Neubau der Werratalbrücke im Zuge der Bundesautobahn A 7 zu einer Angebotssumme von rund 52 Millionen DM erhalten. Den Vereinbarungen der Parteien liegt die VOB/B zugrunde.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jetzt noch um eine Abschlagsforderung für zusätzliche Leistungen in Höhe von insgesamt 171.937,08 DM zuzüglich Zinsen. Diesen Betrag hat die Klägerin für zweimal 133 Stück Spanngarnituren zu 567 DM jeweils für Überbau I und II gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 VOB/B berechnet; diese hätten aus statischen Gründen aufwendiger eingebaut werden müssen, als aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich gewesen sei.
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