BGH - Urteil vom 23.06.1994
VII ZR 163/93
Normen:
BGB § 121 ; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 133 Ausschreibung 2
BGHR VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 Zusatzleistung 2
BauR 1994, 625
DRsp I(138)713Nr. I.2.e.
MDR 1994, 1119
NJW 1994, 3357
NJW-RR 1994, 1108
WM 1994, 1893
ZfBR 1994, 222
ZfBR 1995, 191

Anforderungen an die Unverzüglichkeit einer Anzeige

BGH, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen VII ZR 163/93

DRsp Nr. 1994/3040

Anforderungen an die Unverzüglichkeit einer Anzeige

»Das Erfordernis einer "unverzüglichen" Anzeige ist in Anlehnung an § 121 BGB auszulegen. Danach hat der Auftragnehmer die für erforderlich gehaltene zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung der für Prüfung und Begründen der Erforderlichkeit notwendigen Zeit so bald anzuzeigen als es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist.«

Normenkette:

BGB § 121 ; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2;

Tatbestand:

Auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A hat die Klägerin den Auftrag für den Neubau der Werratalbrücke im Zuge der Bundesautobahn A 7 zu einer Angebotssumme von rund 52 Millionen DM erhalten. Den Vereinbarungen der Parteien liegt die VOB/B zugrunde.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jetzt noch um eine Abschlagsforderung für zusätzliche Leistungen in Höhe von insgesamt 171.937,08 DM zuzüglich Zinsen. Diesen Betrag hat die Klägerin für zweimal 133 Stück Spanngarnituren zu 567 DM jeweils für Überbau I und II gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 VOB/B berechnet; diese hätten aus statischen Gründen aufwendiger eingebaut werden müssen, als aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich gewesen sei.