OLG Köln - Beschluss vom 25.09.2018
4 U 107/18
Normen:
EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 8 und Nr. 10; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 309 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 35a;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 92/18

Anforderungen an die Verbraucherinformationen gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB a.F. beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 4 U 107/18

DRsp Nr. 2019/1091

Anforderungen an die Verbraucherinformationen gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB a.F. beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Den Anforderungen über die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ist genügt, wenn der Nettodarlehensbetrag zutreffend angegeben und mit einem Klammerzusatz "Gesamtdarlehensbetrag" versehen wird. Denn ein solcher ist weder unzutreffend oder verwirrend, noch bezeichnet der Begriff des Gesamtdarlehensbetrages den Rückzahlungsbetrag. 2. Sonstige Kosten i.S. von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. sind nicht zwingend zu beziffern, soweit dies bei Abschluss des Vertrages noch nicht möglich ist, etwa die Kosten der Bestellung und Eintragung einer Grundschuld.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 8 und Nr. 10; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 309 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 35a;

Gründe

I.