OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.07.2007
1 U 50/07
Normen:
VOB/B § 5 ; VOB/B § 11; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 907/05

Anforderungen an die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen Verzuges mit der Fertigstellung eines Bauwerks

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 1 U 50/07

DRsp Nr. 2009/27027

Anforderungen an die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen Verzuges mit der Fertigstellung eines Bauwerks

1. Haben die Parteien eines Generalunternehmer-Bauvertrages nach öffentlicher Ausschreibung eine Fertigstellungsfrist von 250 Werktagen vereinbart, so gilt im Falle einer später vereinbarten Verkürzung der Fertigstellungsfrist eine ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe nur dann fort, wenn bei der Verkürzung der Fertigstellungsfrist auch deren Fortgeltung vereinbart worden ist. 2. Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe lebt nicht allein dadurch wieder auf, dass der Auftraggeber sich diesen bei der Abnahme vorbehalten hat.

Normenkette:

VOB/B § 5 ; VOB/B § 11; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I. Die Beklagte wird im Hinblick auf ihre Stellungnahme vom 10. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner im Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2007 dargelegten Rechtsauffassung festhält: