Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung
BGH, vom 29.11.1979 - Aktenzeichen III ZR 67/78
DRsp Nr. 1996/14513
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung
Die Enteignung zum Zwecke der Nutzung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit gerade jetzt die Enteignung fordert. Die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebieten es, eine Enteignung nur in dem geringsten, dem Enteignungszweck noch erfüllenden Umfang zuzulassen.Die Einreichung eines Schriftsatzes im Verlauf eines mit der Gemeinde geführten Rechtsstreits genügt nicht als Fehlerrüge.