BGH vom 29.11.1979
III ZR 67/78
Normen:
BauGB § 215 ; BauGB § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 35 Nr. 16
BauR 1980, 337
DVBl 1980, 682
NJW 1980, 1751

Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung

BGH, vom 29.11.1979 - Aktenzeichen III ZR 67/78

DRsp Nr. 1996/14513

Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung

Die Enteignung zum Zwecke der Nutzung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit gerade jetzt die Enteignung fordert. Die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebieten es, eine Enteignung nur in dem geringsten, dem Enteignungszweck noch erfüllenden Umfang zuzulassen. Die Einreichung eines Schriftsatzes im Verlauf eines mit der Gemeinde geführten Rechtsstreits genügt nicht als Fehlerrüge.

Normenkette:

BauGB § 215 ; BauGB § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen
BRS 35 Nr. 16
BauR 1980, 337
DVBl 1980, 682
NJW 1980, 1751