BGH - Urteil vom 24.05.2005
X ZR 243/02
Normen:
GWB § 97 Abs. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 21 Nr. 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 10.10.2002
LG Magdeburg,

Anforderungen an die Vollständigkeit eines Angebots; Leistungsfähigkeit des Bieters

BGH, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen X ZR 243/02

DRsp Nr. 2005/12449

Anforderungen an die Vollständigkeit eines Angebots; Leistungsfähigkeit des Bieters

»a) Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Ein Angebot, das die erforderlichen Erklärungen nicht enthält, ist regelmäßig von der Wertung auszuschließen.b) Der Umstand, daß das Auftragsvolumen den bisherigen Jahresumsatz des Bieters übersteigt, rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht den Schluß auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Bieters.«

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 21 Nr. 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Innungsmeister der Sanitär-, Heizungs-, Klima-Innung in A. und betreibt in dieser Branche ein Einzelunternehmen. Er verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Vergabe eines öffentlichen Auftrags.

Der beklagte Landkreis führte im Juni 2002 eine europaweite Ausschreibung betreffend das Gewerk Sanitär für das Kreiskrankenhaus A., 2. Bauabschnitt, durch. Es wurden 13 Angebote abgegeben, darunter waren ein Angebot des Klägers und ein Angebot der K. GmbH. Das rechnerisch günstigste Angebot (Angebotssumme 1.884.536,52 DM) machte die K.