OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.11.2018
6 U 103/18
Normen:
ZPO § 929 II; BGB § 312k;
Fundstellen:
GRUR 2019, 664
GRUR-RR 2019, 287
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 15/18

Anforderungen an die Vollziehung der Bestätigung einer Unterlassungsverfügung durch Urteil mit abweichender TenorierungWettbewerbswidrigkeit eines Angebots im Internet ohne die beim Fernabsatzgeschäft erforderlichen InformationenUmgehung des Widerrufsrechts durch Annahme eines über die Internetseite eines Unternehmers abgegebenen Angebots ausschließlich im Rahmen eines persönlichen Kontakts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 103/18

DRsp Nr. 2019/6178

Anforderungen an die Vollziehung der Bestätigung einer Unterlassungsverfügung durch Urteil mit abweichender Tenorierung Wettbewerbswidrigkeit eines Angebots im Internet ohne die beim Fernabsatzgeschäft erforderlichen Informationen Umgehung des Widerrufsrechts durch Annahme eines über die Internetseite eines Unternehmers abgegebenen Angebots ausschließlich im Rahmen eines persönlichen Kontakts

1. Wird im Eilverfahren eine Unterlassungsverfügung durch Urteil mit abweichender Tenorierung bestätigt, bedarf das Urteil einer erneuten Vollziehung (§ 929 II ZPO) nur, soweit die einstweilige Verfügung inhaltlich erweitert oder verändert wird, nicht dagegen bei einer bloßen Klarstellung des ausgesprochenen Verbots (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).2. Gibt der Verbraucher über die Internetseite des Unternehmers ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab, welches der Unternehmer sodann ausschließlich im Rahmen eines persönlichen Kontakts in seinen Geschäftsräumen annimmt, liegt ein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 312k I 2 BGB vor. Auf der Internetseite müssen daher bereits die nach den Vorschriften über den Fernabsatz erforderlichen Informationen erteilt werden.

Tenor