OLG Köln - Beschluss vom 22.10.2018
24 U 106/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 355 Abs. 3; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 492 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 51/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen 24 U 106/18

DRsp Nr. 2019/2439

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages wird nicht dadurch unwirksam, dass die vom Darlehensgeber konkret ausgewählten Beispiele über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages hinaus gehen. Denn es ist unschädlich, wenn die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen. 2. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Darlehensgeber in seinen Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen eine Beschränkung des Rechts der Aufrechnung vorgesehen hat, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts enthält.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 19.06.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 51/18 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 355 Abs. 3;