OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.01.2012
8 U 172/10
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 4; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 214;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 135/09

Anforderungen an ein Mängelbeseitigungsverlangen i.S. von § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B; Beginn der Gewährleistungsfrist

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 8 U 172/10

DRsp Nr. 2013/1322

Anforderungen an ein Mängelbeseitigungsverlangen i.S. von § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B; Beginn der Gewährleistungsfrist

1. Ein Aufforderungsschreiben des Auftraggebers genügt den Anforderungen an ein Mängelbeseitigungsverlangen i.S. von § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, wenn hinreichend deutlich wird, dass der Auftraggeber Mängel von Auftragnehmer beseitigt haben will. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und was der Auftraggeber als Abhilfe erwartet.2. Die Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B wird für denselben Mangel nur einmal verlängert.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.11.2010 - 6 O 135/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abgewiesen wird.

2. Der in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.11.2010 - 6 O 135/09 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.