LG Bonn - Urteil vom 17.07.2012
8 S 30/12
Normen:
BGB § 249;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 464/10

Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Mietwagenkosten

LG Bonn, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 8 S 30/12

DRsp Nr. 2013/10379

Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Mietwagenkosten

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 11.01.2012 - 118 C 464/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.032,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.795,56 EUR seit dem 02.08.2010 und aus 237,03 EUR seit dem 08.11.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 231,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt insgesamt die Beklagte.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249;

Gründe

I.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.