BGH - Urteil vom 01.12.1994
VII ZR 215/93
Normen:
BGB § 781 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 4
BauR 1995, 232
DRsp I(138)709c
MDR 1995, 244
NJW 1995, 960
WM 1995, 402
ZIP 1995, 288
ZfBR 1995, 82
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Anforderungen an ein Schuldanerkenntnis

BGH, Urteil vom 01.12.1994 - Aktenzeichen VII ZR 215/93

DRsp Nr. 1995/2809

Anforderungen an ein Schuldanerkenntnis

»Der als "bestätigendes" oder "deklaratorisches Schuldanerkenntnis" bezeichnete kausale Anerkenntnisvertrag setzt u.a. voraus, daß die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollen.«

Normenkette:

BGB § 781 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 781.904 DM nebst Zinsen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der VEB BMK Ingenieurhochbau Berlin (zukünftig: IHB), die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des VEB Wohnungsbau, Betrieb 2 im VEB WBK Berlin.

Im Jahre 1988 schlossen die Rechtsvorgängerinnen der Parteien einen Wirtschaftsvertrag über die Errichtung einer Kaufhalle und Bäckerei in B.-H.. Nach § 4.1 des Vertrages sollten die Vertragspreisangaben im Zeitpunkt des Baubeginns bestätigt werden. Am 8. Februar 1989 vereinbarten sie unter Beteiligung des Hauptauftraggebers einen verbindlichen Preis von 6.809.000 M/DDR, der sich aus einem endgültigen Preis in Höhe von 5.356.000 M/DDR und einem vorläufigen Preis in Höhe von 1.453.000 M/DDR zusammensetzt. Die von der IHB erbrachten Leistungen wurden im Dezember 1989 abgenommen.