Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 781.904 DM nebst Zinsen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der VEB BMK Ingenieurhochbau Berlin (zukünftig: IHB), die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des VEB Wohnungsbau, Betrieb 2 im VEB WBK Berlin.
Im Jahre 1988 schlossen die Rechtsvorgängerinnen der Parteien einen Wirtschaftsvertrag über die Errichtung einer Kaufhalle und Bäckerei in B.-H.. Nach § 4.1 des Vertrages sollten die Vertragspreisangaben im Zeitpunkt des Baubeginns bestätigt werden. Am 8. Februar 1989 vereinbarten sie unter Beteiligung des Hauptauftraggebers einen verbindlichen Preis von 6.809.000 M/DDR, der sich aus einem endgültigen Preis in Höhe von 5.356.000 M/DDR und einem vorläufigen Preis in Höhe von 1.453.000 M/DDR zusammensetzt. Die von der IHB erbrachten Leistungen wurden im Dezember 1989 abgenommen.
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