OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2000
22 U 188/99
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1366
NJW-RR 2000, 1187
NZBau 2000, 572
OLGReport-Düsseldorf 2000, 341
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 68/98

Anforderungen an eine Mängelrüge bei Abweichung von Maßtoleranzen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 22 U 188/99

DRsp Nr. 2004/15112

Anforderungen an eine Mängelrüge bei Abweichung von Maßtoleranzen

»1. Mängelrügen, die mit Maßdifferenzen begründet werden, sind nur dann hinreichend bestimmt, wenn die Maßvorgaben und/oder die zulässigen Toleranzen sowie der Umfang der Maßabweichungen genannt werden; denn ohne diese Angaben kann nicht beurteilt werden, ob die gefertigten Werkstücke mangelhaft sind. 2. Die Rüge, gefertigte Tischgestelle seien unwinkelig und ihre Längen wichen um bis zu 4 mm nach oben und unten von der Vorgabe ab, ist unzureichend, weil nicht jede noch so geringe Maßabweichung einen Mangel darstellt, gewisse Maßtoleranzen vielmehr unschädlich sind.«

Normenkette:

BGB § 633 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 68/98
Fundstellen
MDR 2000, 1366
NJW-RR 2000, 1187
NZBau 2000, 572
OLGReport-Düsseldorf 2000, 341