Anforderungen an eine Mängelrüge bei Abweichung von Maßtoleranzen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 22 U 188/99
DRsp Nr. 2004/15112
Anforderungen an eine Mängelrüge bei Abweichung von Maßtoleranzen
»1. Mängelrügen, die mit Maßdifferenzen begründet werden, sind nur dann hinreichend bestimmt, wenn die Maßvorgaben und/oder die zulässigen Toleranzen sowie der Umfang der Maßabweichungen genannt werden; denn ohne diese Angaben kann nicht beurteilt werden, ob die gefertigten Werkstücke mangelhaft sind. 2. Die Rüge, gefertigte Tischgestelle seien unwinkelig und ihre Längen wichen um bis zu 4 mm nach oben und unten von der Vorgabe ab, ist unzureichend, weil nicht jede noch so geringe Maßabweichung einen Mangel darstellt, gewisse Maßtoleranzen vielmehr unschädlich sind.«