Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 1 U 5/04
DRsp Nr. 2009/18657
Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
1. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob ein der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegender Bebauungsplan (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1VwGO, 10BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadt- oder Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1VwGO voraussetzt.
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