OVG Saarland - Beschluss vom 20.09.2004
1 U 5/04
Normen:
BVerfGG § 32; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2005, 907
BRS 67 Nr. 62

Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 1 U 5/04

DRsp Nr. 2009/18657

Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

1. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob ein der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegender Bebauungsplan (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadt- oder Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.