Die Klägerin verlangt Zahlung restlichen Werklohns für ihre Arbeiten am Hotelneubau der Beklagten. Mit jeweils einzelnem Vertrag beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Ausführung mehrerer Gewerke, u.a. den Gewerken Trockenbau, Estricharbeiten und Fliesen.
Die Beklagte hat sich gegen die Klagforderung u.a. damit verteidigt, daß sie hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln erklärt hat.
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