BGH - Urteil vom 28.10.1999
VII ZR 115/97
Normen:
BGB §§ 633, 634 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 261
NJW-RR 2000, 309
NZBau 2000, 73
ZfBR 2000, 116
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Anforderungen an Mängelbeseitigungsverlangen

BGH, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen VII ZR 115/97

DRsp Nr. 1999/11083

Anforderungen an Mängelbeseitigungsverlangen

Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozeß, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mängelursachen im einzelnen zu bezeichnen oder gar Meßwerte anzugeben. Ob die maßgeblichen Werte eingehalten sind, ist durch Beweisaufnahme zu klären.

Normenkette:

BGB §§ 633, 634 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Zahlung restlichen Werklohns für ihre Arbeiten am Hotelneubau der Beklagten. Mit jeweils einzelnem Vertrag beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Ausführung mehrerer Gewerke, u.a. den Gewerken Trockenbau, Estricharbeiten und Fliesen.

Die Beklagte hat sich gegen die Klagforderung u.a. damit verteidigt, daß sie hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln erklärt hat.