BVerwG - Beschluss vom 11.04.1996
4 B 51.96
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 6 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 82
Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179
Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 15
IBR 1997, 515
NVwZ-RR 1997, 463
ZfBR 1997, 51
Vorinstanzen:
VGH München - 14 B 91.3770 - 11.12.95,

Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart

BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - Aktenzeichen 4 B 51.96

DRsp Nr. 2002/5324

Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart

1. Die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe kann durch ein neues Vorhaben sowohl qualitativ als auch quantitativ gestört sein. Nur wenn beides nicht der Fall ist, bleibt die Eigenart des Gebietstyps gewahrt. 2. Die das Mischgebiet kennzeichnende Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht störendem Gewerbe ist nicht ausschließlich qualitativ zu verstehen mit der Folge, dass nur gebietsunverträgliche und in diesem Sinne "übergewichtige" gewerbliche Nutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der gebietstypischen Eigenart des Mischgebiets widersprechen. Dies gilt auch im Falle eins sog. faktischen Mischgebiets.