LAG Hamm - Urteil vom 24.10.2006
9 Sa 69/06
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1 ; SGB III § 240 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 1149/05 - 23.11.2005,

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in öffentlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen

LAG Hamm, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 69/06

DRsp Nr. 2007/915

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in öffentlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen

»1. Eine Ausbildungsvergütung, die etwa 45 % der tariflichen Vergütung entspricht, ist jedenfalls in zu 100 % geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen i.S.d. § 17 Abs. 1 BBiG noch angemessen, sofern kein Missbrauch der durch die Bestimmungen der §§ 240 ff. SGB III bereitgestellten öffentlichen Fördermöglichkeiten durch den Träger der Ausbildung erkennbar ist.2. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Maßnahmeträger organisiert ist (hier: privatwirtschaftliches Unternehmen).«

Normenkette:

BBiG § 17 Abs. 1 ; SGB III § 240 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Ausbildungsvergütung.

Die Klägerin schloss am 26.08.2003 einen Ausbildungsvertrag (BI. 6 u. 7 d.A.) im Ausbildungsberuf Verkäuferin mit dem K5xxxxx H3xxxxxxxxxxx in P1xxxxxxx, Im Vertrag heißt es u.a. wörtlich:

§ 1

Zweck der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Ziel der Maßnahme ist die Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System, ihre Fortsetzung in einem Ausbildungsbetrieb und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung.

Die Teilnehmer stärken und entwickeln ihre Persönlichkeit proaktiv auf sozialer und lebenspraktischer Ebene und festigen ihre persönliche Lebenssituation.

§ 22