BGH - Urteil vom 31.03.2005
VII ZR 346/03
Normen:
BGB § 648a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 969
BauR 2005, 1009
DB 2005, 1517
MDR 2005, 860
NJW 2005, 1939
NZBau 2005, 393
WM 2005, 1380
ZfBR 2005, 462
ZfIR 2005, 403
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 21.11.2003
LG Koblenz, vom 13.03.2003

Angemessenheit der Frist zur Sicherheitsleistung

BGH, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen VII ZR 346/03

DRsp Nr. 2005/6383

Angemessenheit der Frist zur Sicherheitsleistung

»Angemessen zur Leistung der Sicherheit ist eine Frist, die es dem Besteller ermöglicht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, was von einem Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet.«

Normenkette:

BGB § 648a ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 65.002,63 EUR. Der Beklagte macht mit der Widerklage Werklohn für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 48.789,91 EUR geltend.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten am 15. Mai 2001 als Subunternehmer mit Erdarbeiten. Die Klägerin verpflichtete sich gegen Vorauszahlungsbürgschaft, auf den Werklohn Vorauszahlungen zu leisten.