Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 65.002,63 EUR. Der Beklagte macht mit der Widerklage Werklohn für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 48.789,91 EUR geltend.
Die Klägerin beauftragte den Beklagten am 15. Mai 2001 als Subunternehmer mit Erdarbeiten. Die Klägerin verpflichtete sich gegen Vorauszahlungsbürgschaft, auf den Werklohn Vorauszahlungen zu leisten.
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