VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2012
3 S 2313/10
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1; BauGB § 4 Abs. 3 S. 3; BauGB § 13a Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 47;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 459
NVwZ-RR 2013, 6

Angemessenheit einer Fristverkürzung nach § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 3 S 2313/10

DRsp Nr. 2013/942

Angemessenheit einer Fristverkürzung nach § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren

Eine Fristverkürzung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist auch im beschleunigten Verfahren nur dann angemessen, wenn sich ein interessierter Bürger innerhalb der gewählten Frist über die Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfs und den Inhalt der ausgelegten Unterlagen informieren und anschließend substantiiert dazu Stellung nehmen kann. Das ist unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Komplexität der Änderungen und Ergänzungen und ihrer Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt, festzustellen.

Tenor

Der Bebauungsplan "Bahnhofstraße/Güterstraße" der Stadt Wiesloch vom 21. Juli 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1; BauGB § 4 Abs. 3 S. 3; BauGB § 13a Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 47;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Bahnhofstraße/Güterstraße" der Antragsgegnerin.