OLG München - Endurteil vom 24.10.2018
20 U 2963/17
Normen:
BGB § 705; BGB § 723 Abs. 2 S. 1; BGB § 723 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2019, 583
DStRE 2019, 1546
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 412/04

Angemessenheit einer Vertragsstrafe für den Verstoß des Mitgliedes einer Steuerberatersozietät gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

OLG München, Endurteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 20 U 2963/17

DRsp Nr. 2018/17185

Angemessenheit einer Vertragsstrafe für den Verstoß des Mitgliedes einer Steuerberatersozietät gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Bei der Beurteilung, ob eine verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist, ist jedes berechtigtes Interesse des Gläubigers in Betracht zu ziehen. Dabei ist die Vereinbarung nicht auf die allgemeine Verhältnismäßigkeit oder Angemessenheit hin zu überprüfen. Vielmehr richtet sich die Angemessenheit der verwirkten Vertragsstrafe wegen ihres Sanktionscharakters primär nach Schwere und Ausmaß der Vertragsverletzung und nach der Gefährlichkeit für den Gläubiger. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass dem Schuldner anlässlich seines Ausscheidens aus der Sozietät ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zusteht, erscheint eine Vertragsstrafe in Höhe von 300% des entzogenen Jahresumsatzes nicht unangemessen hoch.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 25.08.2017, AZ: 22 O 412/04, berichtigt durch Beschluss vom 30.10.2017, in Ziffer II. und IV. abgeändert und klarstellend neu gefasst wie folgt:

Ziffer II:

II. III. IV. V.