BGH, Urteil vom 17.10.1974 - Aktenzeichen III ZR 53/72
DRsp Nr. 1996/14850
Angemessenheit eines Entschädigungsangebots
Das Angebot ist angemessen, wenn es etwa der ggf. geschuldeten Enteignungsentschädigung entspricht. Da die Entschädigung die Ersatzbeschaffung ermöglichen soll, genügt nicht das Angebot eines Abschlags von 80 v.H. der Entschädigung.