VK-Bund - Beschluß vom 07.09.2000
VK 2-26/00
Normen:
GWB § 114 Abs. 1 S. 1; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 133

Angemessenheit von nicht kostendeckenden Preisen

VK-Bund, Beschluß vom 07.09.2000 - Aktenzeichen VK 2-26/00

DRsp Nr. 2001/5100

Angemessenheit von nicht kostendeckenden Preisen

1. Die Angemessenheit von Niedrigpreisen beurteilt sich allein danach, ob sie unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Preis und angebotener Leistung und der konkreten Angebotssituation wettbewerblich begründet sind. Auf das Verhältnis zu den Angebotspreisen der Mitbewerber kommt es nicht an. 2. Das Fordern nicht kostendeckender Preise ist nicht unzulässig, sofern es wettbewerblich begründet ist und nicht dem Verdrängungswettbewerb dient. Der Gesichtspunkt der Auskömmlichkeit und des Mittelstandschutzes darf dabei keine Rolle spielen. 3. Ein Angebot mit nicht kostendeckenden Preisen kann auch dann wettbewerbsbegründet sein, wenn es ohne Berücksichtigung der Kostendeckung allein der Auslastung von vorhandenen Kapazitäten dient oder einem Neuling den Zugang zu einem Markt verschaffen soll.

Normenkette:

GWB § 114 Abs. 1 S. 1;