LSG Thüringen - Beschluss vom 08.05.2018
L 1 SF 527/18 E RG
Normen:
GKG § 69a; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 276/16

AnhörungsrügeStatthaftigkeit der Gegenvorstellung nur in AusnahmefällenVerstoß gegen das Gebot des gesetzlichen RichtersGreifbare Gesetzeswidrigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 527/18 E RG

DRsp Nr. 2018/7648

Anhörungsrüge Statthaftigkeit der Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters Greifbare Gesetzeswidrigkeit

Selbst wenn angenommen wird, dass die Gegenvorstellung nach In-Kraft-Treten des § 69a GKG überhaupt noch statthaft ist, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit") oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. April 2018 gegen den Beschluss vom 9. April 2018 - L 1 SF 276/16 E werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

GKG § 69a; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Ein von einer Anhörungsrüge oder einer Gegenvorstellung konkret abgrenzbares Begehren lässt sich dem Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 20. April 2018 nicht entnehmen. Im Sinne der Meistbegünstigung, war der Schriftsatz daher sowohl als Anhörungsrüge als auch als Gegenvorstellung auszulegen.