Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. April 2018 gegen den Beschluss vom 9. April 2018 -
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Ein von einer Anhörungsrüge oder einer Gegenvorstellung konkret abgrenzbares Begehren lässt sich dem Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 20. April 2018 nicht entnehmen. Im Sinne der Meistbegünstigung, war der Schriftsatz daher sowohl als Anhörungsrüge als auch als Gegenvorstellung auszulegen.
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