Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.08.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-25 O 655/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.002,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche etwaigen steuerlichen Schäden in Form von Nachzahlungszinsen zu ersetzen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er hinsichtlich der Beteiligung an der VIP2 nicht sogleich steuerlich richtig veranlagt wurde.
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