OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.2012
23 U 166/11
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 655/10

Anlageberatung - Haftung für Verschweigen von Rückvergütungen bei Beitritt zu Filmfonds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 23 U 166/11

DRsp Nr. 2013/5762

Anlageberatung - Haftung für Verschweigen von Rückvergütungen bei Beitritt zu Filmfonds

1. Die anlageberatende Bank ist verpflichtet, einen Anlageinteressenten über Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen für die Vermittlung von Anteilen an einem Medienfonds aufzuklären.2. Auf den in der Einlage bestehenden Schaden muss der Anleger sich bei dem Medienfonds VIP2 erhaltene Steuervorteile anrechnen lassen, da er auf Grund der Konstruktion hohe Verlustzuweisungen erhalten hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.08.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-25 O 655/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.002,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche etwaigen steuerlichen Schäden in Form von Nachzahlungszinsen zu ersetzen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er hinsichtlich der Beteiligung an der VIP2 nicht sogleich steuerlich richtig veranlagt wurde.