Das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 23. Februar 2017 -
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidung.
I.
Mit ihrer Klage machte die Beschwerdeführerin gegenüber der im Ausgangsverfahren Beklagten, einem KFZ-Haftpflichtversicherungsunternehmen, restliche Schadensersatzforderungen aus insgesamt fünf Schadensfällen mit einer Gesamthöhe von 336,58 € aus abgetretenem Recht geltend. Die den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Januar 2017 übersandte beglaubigte Abschrift einer richterlichen Verfügung vom 4. Januar 2017 hat den folgenden Inhalt:
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