BVerfG - Beschluss vom 08.06.2018
1 BvR 896/17
Normen:
ZPO § 495a; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 2027/16
AG Coburg, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 2027/16

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. einer im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ergangenen Entscheidung wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 896/17

DRsp Nr. 2018/11328

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. einer im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ergangenen Entscheidung wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

Tenor

1.

Das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 23. Februar 2017 - 11 C 2027/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Coburg zurückverwiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 23. März 2017 - 11 C 2027/16 - wird damit gegenstandslos.

2.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 495a; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidung.

I.

Mit ihrer Klage machte die Beschwerdeführerin gegenüber der im Ausgangsverfahren Beklagten, einem KFZ-Haftpflichtversicherungsunternehmen, restliche Schadensersatzforderungen aus insgesamt fünf Schadensfällen mit einer Gesamthöhe von 336,58 € aus abgetretenem Recht geltend. Die den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Januar 2017 übersandte beglaubigte Abschrift einer richterlichen Verfügung vom 4. Januar 2017 hat den folgenden Inhalt: