LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.07.2023
26 Ta (Kost) 6017/23
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 7136/22

Annahme einer Komplettabgeltung bei Auflösungsvergleich im KündigungsschutzprozessGegenstandswert bei Abschluss mehrerer Kündigungen im GesamtpaketBedeutung zweier Kündigungen für GegenstandswertErhöhung des Gegenstandswerts wegen mehrerer KündigungenBedeutung zweier Beendigungstermine für Erhöhung des VergleichswertsErhöhung des Gegenstandswerts um ein Bruttoeinkommen für Folgekündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6017/23

DRsp Nr. 2023/10361

Annahme einer Komplettabgeltung bei Auflösungsvergleich im Kündigungsschutzprozess Gegenstandswert bei Abschluss mehrerer Kündigungen im Gesamtpaket Bedeutung zweier Kündigungen für Gegenstandswert Erhöhung des Gegenstandswerts wegen mehrerer Kündigungen Bedeutung zweier Beendigungstermine für Erhöhung des Vergleichswerts Erhöhung des Gegenstandswerts um ein Bruttoeinkommen für Folgekündigung

1. Auch wenn die Parteien sich nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem mit einer vorsorglichen Kündigung vorgesehenen Beendigungstermin einigen, kann meist davon ausgegangen werden, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführte Beendigungstatbestände mitgeregelt worden sind. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sind regelmäßig alle Beendigungstatbestände. Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das in der Regel sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).