BVerwG - Beschluss vom 15.04.2003
4 BN 12.03
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b; BauGB § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 N 998/98

Annahme einer Überraschungsentscheidung; Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 41 Abs. 2 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 4 BN 12.03

DRsp Nr. 2006/5899

Annahme einer Überraschungsentscheidung; Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 41 Abs. 2 BauGB

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt unter anderem nur vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. 2. a) Nach § 41 Abs. 2 BauGB ist dem Eigentümer bei Festsetzung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen entweder besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. b) Aus dem Zusammenhang dieser beiden Regelungen wird deutlich, dass der Eigentümer zu Aufwendungen verpflichtet ist. Er hat also die Pflicht, die Bäume etc. und die Gewässer zu erhalten und das hierfür Notwendige zu unternehmen. Diese Verpflichtung kann im Einzelfall über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen. Dies mag - die Beschwerde spricht dies an - auch die Reparatur oder das erneute Einsetzen einer das Versickern des Wassers hindernden Folie in einem Teich einschließen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. Buchst. b;