BGH - Urteil vom 05.12.2002
VII ZR 342/01
Normen:
BGB §§ 133 155 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 372
BauR 2003, 388
MDR 2003, 326
NJW 2003, 743
NZBau 2003, 149
WM 2003, 1430
ZfBR 2003, 253
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages

BGH, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen VII ZR 342/01

DRsp Nr. 2003/134

Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages

»Zur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages.«

Normenkette:

BGB §§ 133 155 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Vielzahl von Mängeln.

Er erwarb im Jahre 1994 ein von den Beklagten noch fertigzustellendes Haus zum Preis von 580.000 DM. Die Baubeschreibung, die zum Gegenstand des notariellen Vertrags gemacht wurde, sah als Kellerabgang im Giebelbereich "eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmauerung" vor. In den gleichfalls dem Vertrag beigefügten "Grundriß-, Ansichts- und Schnittplänen" ist diese Außentreppe nicht ausgewiesen.

Der Kläger verweigerte die Abnahme des errichteten Hauses wegen Mängeln und verlangte deren Beseitigung.

Die auf Beseitigung der Mängel gerichtete Klage hatte in erster Instanz hinsichtlich eines Teils der behaupteten Mängel Erfolg. Nach beiderseitiger Berufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 ).