OLG Thüringen - Beschluss vom 30.05.2002
6 Verg 3/02
Normen:
GWB § 107 Abs. 2 § 114 Abs. 1 § 118 Abs. 1 ; VOL/A § 24 Nr. 1 § 25 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 638
ZfBR 2002, 827

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren bei Notwendigkeit einer Divergenzvorlage an den BGH; Änderung des Angebots durch nachträgliche Benennung von an Nachunternehmer zu vergebende Leistungen; Bindung der Vergabenachprüfungsinstanzen an die Anträge der Beteiligten

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.05.2002 - Aktenzeichen 6 Verg 3/02

DRsp Nr. 2005/3793

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren bei Notwendigkeit einer Divergenzvorlage an den BGH; Änderung des Angebots durch nachträgliche Benennung von an Nachunternehmer zu vergebende Leistungen; Bindung der Vergabenachprüfungsinstanzen an die Anträge der Beteiligten

»1. Hält der Vergabesenat eine sofortige Beschwerde für unbegründet, kann jedoch in der Hauptsache wegen einer notwendigen Divergenzvorlage nur der BGH diese Entscheidung treffen, ist ein Fall der offenkundig fehlenden Erfolgsaussicht nicht anzunehmen, so dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, falls nicht ein Fall des § 118 Abs. 2 S. 2 GWB vorliegt. 2. Bei Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich grundsätzlich um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt. Die nach Angebotseröffnung erfolgte Benennung der an Nachunternehmer zu vergebenden Leistungen stellt eine unstatthafte Änderung des Angebots dar, die dann dem Nachverhandlungsverbot des § 24 VOB/A unterfällt, wenn 20 bis 30% der Gesamtleistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen.