LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.05.2018
L 5 KA 1/18 B
Normen:
GKG § 53 Abs. 4 Nr. 4; SGG § 86b; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 216/17

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen TätigkeitStreitwertfestsetzungBeschwerdeEinstweiliger RechtsschutzFehlende Honorarstatistiken für psycho-therapeutisch tätige Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 1/18 B

DRsp Nr. 2018/7003

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit Streitwertfestsetzung Beschwerde Einstweiliger Rechtsschutz Fehlende Honorarstatistiken für psycho-therapeutisch tätige Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

1. Nach § 53 Abs. 4 Nr. 4 GKG bestimmt sich der Streitwert auch in Verfahren nach § 86b SGG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG.2. Für psycho-therapeutisch tätige Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gibt es keine Honorarstatistiken.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.11.2017 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S 3 KA 216/17 ER wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 4 Nr. 4; SGG § 86b; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe